Übertragung des Resturlaubs aus 2020

Nachricht 02. September 2021

Coronabedingte Übertragung des Resturlaubs von 2020 bis März 2022

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wie schon für den Resturlaub aus 2019 hat der Gesetzgeber auch für das Jahr 2020 beschlossen, dass Mitarbeitende, denen es aus dienstlichen Gründen aufgrund der Corona-Pandemie nicht möglich war, ihren Urlaub vollständig bis zum 30.09.2021 anzutreten, die Übertragung bis zum 31.03.2022 zu ermöglichen.

Die Übertragung der restlichen Urlaubstage soll bis zum 31.08.2021 und muss spätestens bis zum 30.09.2021 beim Dienstgeber beantragt werden.

Grundsätzlich ist der Urlaub in dem Kalenderjahr zu nehmen, in dem er anfällt. Konnte der Uralub nicht vollständig genommen werden, ist es möglich die restlichen Tage in das Folgejahr zu übertragen. Bis zum 30.09. des Folgejahres muss dann der Resturlaub angetreten sein, sonst kann er verfallen. Allerdings verfallen Urlaubsansprüche nicht automatisch. Dies geht aus einem Urteil des EUGH hervor. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Entscheidung in das deutsche Recht übertragen.

Danach muss der Arbeitgeber die Beschäftigten rechtzeitig und förmlich dazu auffordern, den Resturlaub zu nehmen. Rechtzeitig bedeutet in diesem Fall, dass der/dem Beschäftigten noch möglich sein muss, den restlichen Urlaub tatsächlich zu nehmen. Versäumt der Arbeitgeber die/den Beschäftigten darauf hinzuweisen, verfällt der Resturlaub nicht automatisch am Ende des Übertragungszeitraums, sondern wird zu den Urlaubstagen des Folgejahres dazu addiert. Dies gilt sowohl für den gesetzlichen Urlaub, als auch den tariflichen Urlaubsanspruch nach TV-L und den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nach § 208 SGB IX.

Die Mitwirkung des Arbeitgebers muss nach der Rechtsprechung des BAG folgende Kriterien erfüllen:

  • Konkrete, individuelle Information der Mitarbeitenden über die Anzahl ihrer Urlaubstage
  • zu Beginn des Kalenderjahres
  • in Textform
  • gesondert nach den Kalenderjahren ihrer Entstehung und mit den entsprechenden Verfallsfristen.
  • gleichzeitige Aufforderung, die bestehenden Urlaubsansprüche vor Ablauf der jeweils einschlägigen Verfallsfrist so rechtzeitig zu beantragen, dass der Urlaub noch innerhalb des jeweiligen Bezugszeitraums genommen werden kann
  • Hinweis, dass der Urlaub grundsätzlich am Ende des Bezugszeitraums verfällt, wenn die Mitarbeitenden in der Lage waren, ihren Urlaub im Bezugszeitraum zu nehmen, dieser aber nicht beantragt wurde.
  • hinreichende Dokumentation der Information an die Mitarbeitenden.

Konnte der Urlaub wegen einer Langzeiterkrankung nicht genommen werden, verfällt dieser 15 Monate nach Ende des Jahres, in dem dieser angefallen ist. Urlaub aus 2020 würde also am 31.03.2022 verfallen.

Ilka Müller