Niederschrift nach dem Nachweisgesetz (NachwG)

Nachricht 20. Juni 2021

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in den nächsten Wochen werdet ihr von euren Arbeitgebern Post erhalten oder habt sie bereits bekommen, in der ihr gebeten werdet eine „Niederschrift nach dem Nachweisgesetz (NachwG)“ zu unterschreiben. Da uns hierzu schon mehrere Anfragen von Mitarbeitenden erreicht haben, möchten wir euch auf diesem Weg zu dem Sachverhalt informieren.

Das deutsche Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrages aufzuzeichnen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Das ist spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zu erledigen, wenn das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat andauert.

Zu den wesentlichen Bedingungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG gehört auch die Ausschlussfrist. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seinem Urteil vom 30. Oktober 2019 (6 AZR 465/18) damit befasst, ob es zum Nachweis einer Ausschlussfrist ausreicht, wenn im Arbeitsvertrag auf die kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung verwiesen ist. In der Hannoverschen Landeskirche heißt diese Ordnung Dienstvertragsordnung (DienstVO). In euren Arbeitsverträgen wird auf die Geltung der DienstVO in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.

Mit seiner Entscheidung hat das BAG festgestellt, dass die Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen zwar inhaltlich auch eine darin enthaltene Ausschlussfrist erfasst und diese damit zum Bestandteil des Arbeitsverhältnisses wird. Das BAG ist aber der Auffassung, dass eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen nicht ausreichend gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nachweisgesetz nachgewiesen ist, wenn der Arbeitsvertrag lediglich pauschal auf die Geltung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen verweist. Vielmehr ist die Ausschlussfrist dem Arbeitnehmer im Volltext vorzulegen. Geschieht dies nicht, können Arbeitnehmer ggf. im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, als ob sie die Frist nicht versäumt hätten.

Dies holen die Anstellungsträger jetzt nach, indem sie auf die geltenden Ausschlussfristen in der Dienstvertragsordnung sowie im TV-L im Volltext hinweisen.

Ilka Müller