Kinderkrankengeld

Nachricht 15. Juni 2021

Befristete Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld für privatrechtlich beschäftigte Mitarbeiter*innen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

noch immer hat uns die Covid-19-Pandemie fest im Griff.

Gerade für die Kolleginnen und Kollegen, die Kinder haben, sind dies herausfordernde Zeiten. Um Eltern zu entlasten, hat die Bundesregierung beschlossen, die „Kinderkrankentage“ rückwirkend zum 05. Januar für das Jahr 2021 zu verdoppeln.

Kinderkrankengeld zahlt die gesetzliche Krankenkasse normalerweise, wenn Eltern wegen der Pflege eines kranken unter 12-jährigen Kindes nicht arbeiten gehen können. Es beträgt 90 Prozent des Nettoverdienstes.

Das Krankengeld soll es nun auch geben, wenn Schulen und Kitas geschlossen sind oder der Zugang eingeschränkt ist. Das gilt auch, wenn Eltern lediglich gebeten wurden, ihre Kinder nicht in die Einrichtung zu bringen. Das Kinderkrankengeld sollen auch Eltern bei ihrer Krankenkasse beantragen können, die theoretisch im Homeoffice arbeiten könnten.

Der Antrag wird, wie sonst auch, bei der Krankenkasse gestellt. Entsprechende Formulare stellen die Krankenkassen zur Verfügung. Zum Nachweis soll eine Bescheinigung von Schule oder Kita genügen.

Laut der Neuregelung des § 45 SGB V können gesetzlich versicherte Eltern, deren Kinder nach § 10 SGB V familienversichert sind, in diesem Jahr 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil beanspruchen, bei mehreren Kindern jedoch höchstens 45 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind, bei mehreren Kindern jedoch auf höchstens 90 Tage.

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld ist nur ausgeschlossen, wenn die Betreuung bereits durch eine „andere im Haushalt lebende Person“ sichergestellt ist.

Keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht, wenn sowohl das Kind als auch das Elternteil nicht gesetzlich krankenversichert sind. Privat versicherte Mitarbeiter*innen oder Mitarbeiter*innen mit privat versicherten Kindern haben daher nur einen Anspruch nach § 56 Abs. 1a Nr. 1 IfSG.

Auch Minijobber haben keinen Anspruch, da für sie nur ein Pauschalbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wird. Daraus ergibt sich kein eigener Krankenversicherungsschutz und deshalb auch kein Anspruch auf Krankengeld und damit auch nicht auf Kinderkrankengeld. Minijobber haben nur einen Anspruch auf eine Entschädigungsleistungen nach § 56 Abs. 1a Nr. 1 IfSG.

Im Internet findet Ihr Informationen zu den Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld

Auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/2021/1-quartal/anspruch-auf-kinderkrankengeld/faqs-kinderkrankengeld.html

Des  Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/kinderkrankengeld-wird-ausgeweitet/164738

 

Ilka Müller