Leistungsentgelt für Mitarbeitende im Sozial- und Erziehungsdienst

Nachricht 10. Dezember 2021

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

im September hat die Arbeits- und dienstrechtliche Kommission (ADK) nach langen Verhandlungen bis hin zur Schlichtung beschlossen, dass die Mitarbeitenden im Sozial- und Erziehungsdienst ein Leistungsentgelt erhalten. Bisher hatten die Arbeitgeber eine pauschale Auszahlung, wie sie in den Kommunen lange üblich ist, immer abgelehnt. Nun sollen die Mitarbeitenden das Leistungsentgelt mit dem Dezembergehalt ausgezahlt bekommen. Inzwischen hat das Landeskirchenamt Hinweise zur Einführung des Leistungsentgelts veröffentlicht und die Comramo KID GmbH hat zugesagt, dass die Auszahlung gemeinsam mit dem Dezemberentgelt erfolgen wird.

Das Leistungsentgelt wird ab August, also für volle 5 Monate gewährt. Es beträgt 2% pro Monat des für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts, also 10% des Tabellenentgelts, dass den Mitarbeitenden im Monat September zustand.

Der Anspruch auf das Leistungsentgelt ist an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses im September 2021 geknüpft. Daher erhalten nur solche Mitarbeitende das pauschalierte Leistungsentgelt mit dem Tabellenentgelt für den Monat Dezember ausgezahlt, die im September 2021 in einem Dienstverhältnis standen. Dabei ist es unerheblich, ob der oder die Mitarbeitende im September auch Anspruch auf das Tabellenentgelt oder Entgeltersatzanspruch bestand.

Darüber hinaus setzt die Auszahlung des Leistungsentgelts voraus, dass die Mitarbeitenden auch zum Zeitpunkt der Auszahlung im Dezember 2021 im Dienstverhältnis stehen. Außerdem müssen sie Anspruch auf Zahlung eines Tabellenentgelt im Dezember haben, um in den Genuss des Leistungsentgelts zu kommen.

Das bedeutet, dass Mitarbeitenden, die im Dezember beurlaubt sind oder Mitarbeitenden, die sich in Elternzeit befinden, kein Leistungsentgelt zusteht, da sie ja kein Tabellenentgelt erhalten.

Mitarbeitende, die spätestens zum 1. September 2021 eingestellt wurden, haben Anspruch auf das volle Leistungsentgelt.

Mitarbeitende, die erst nach dem 30.09.2021 neu angestellt worden sind, haben keinen Anspruch auf die Auszahlung des Leistungsentgelts genauso wie Mitarbeitende, die vor dem 31.12. 2021 ausgeschieden sind und im Dezember kein Tabellenentgelt mehr erhalten.

Lag der Diensteintritt im September erhalten die Mitarbeitenden ein anteiliges Leistungsentgelt. Wer z.B. zum 15.09.2021 eingestellt wurde, hat einen anteiligen Anspruch von 16/30.

Sonstige ständige (z.B. Schichtzulagen, Besitzstandszulagen, Mehrarbeits- und Überstundenpauschalen) und auch unständige Entgeltbestandteile fließen nicht mit in die Bemessungsgrundlage des Leistungsentgelts ein.

Teilzeitbeschäftigte erhalten das pauschalierte Leistungsentgelt in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Beim Leistungsentgelt handelt es sich um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Eure MAV Buxtehude

Ilka Müller