98. Änderung der DVO

Nachricht 15. Juli 2021

Übernahme der Tarifeinigung im TVÖD und Regelungen zu Höher- und Herabgruppierungen im Sozial- und Erziehungsdienst

Nachdem endlich der Tarifvertrag zur Tarifeinigung TVöD-VKA vom 25.10.2020 im Juni 2021 veröffentlicht wurde, haben die Verhandlungspartner der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (ADK) sehr zügig die Übernahme der Tarifeinigung für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes beraten und beschlossen.

Was wurde verhandelt?

Entgelterhöhungen

  • zum 1. April 2021 um 1,4 %, mindestens aber um 50 Euro
  • zum 1. April 2022 um weitere 1,8 %

Erhöhung der Jahressonderzahlung in den Entgeltgruppen 1 bis 8

  • von 79,51 v. H. im Jahr 2021
  • auf 84,51 v. H. im Jahr 2022

Die in der Tarifrunde 2020 verhandelte Corona-Sonderzahlung wurde bereits von der ADK am 10.12.2020 übernommen und an die Mitarbeitenden ausgezahlt.

Neben der Übernahme der Tarifeinigung im Bereich des TVÖD VKA wurden in der ADK rückwirkend weitere Regelungen aus dem TVÖD-Abschluss 2019 übernommen. Diese treten rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft.

Sie betreffen zum einen Mitarbeitende, denen vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen wurde, zum anderen Mitarbeitende, die herabgruppiert wurden oder in Zukunft werden.

Bei der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit war es bisher so, dass bei einer anschließenden dauerhaften Übertragung dieser Tätigkeit die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe erst mit der Höhergruppierung begann. Rückwirkend zum 01.01.2020 werden diese Mitarbeitenden bezüglich der Stufenlaufzeit so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorrübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt.

Bei der Herabgruppierung galt bisher, dass man stufengleich herabgruppiert wurde und die Stufenlaufzeit am Tag der Herabgruppierung von vorn begann. Davon waren besonders Kita-Leitungen betroffen, bei deren Eingruppierung die Durchschnittsbelegung zwischen dem 01. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zugrunde gelegt wird. Eine Unterschreitung der gleichzeitig belegbaren Plätze um mehr als 5 v. Hundert in drei aufeinanderfolgenden Jahren führt im Folgejahr zur Herabgruppierung. Wurde dann wieder eine Durchschnittsbelegung im maßgeblichen Zeitraum erreicht, die zu einer Höhergruppierung führte, erfolgt diese zwar stufengleich, aber die Stufenlaufzeit beginnt wiederum von vorn, so dass sich betroffene Mitarbeitende in einer Endlosschleife in der Stufenzuordnung befanden. Dies ändert sich ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2020. Bei einer Herabgruppierung wird die in der höheren Entgeltgruppe erreichte Stufenlaufzeit angerechnet, so dass die Chance besteht, eine höhere Stufe zu erreichen. Bei einer Höhergruppierung bleibt es dabei, dass die Stufenlaufzeit mit dem Tag der Höhergruppierung in der jeweiligen Stufe von vorn beginnt.