Ermöglichung von Kurzarbeit in der hann. Landeskirche

14. Mai 2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission hat in einer Sitzung am 23.04.2020 durch die Änderung der Dienstvertragsordnung die Rechtsgrundlage zur Einführung von Kurzarbeit während der Covid-19-Pandemie in Dienststellen im Anwendungsbereich der Dienstvertragsordnung geschaffen.

Dies geschah vor allen Dingen deshalb, um auf die prekäre finanzielle Lage der eigenwirtschaftlich arbeitenden Einrichtungen reagieren zu können.

Mit der Möglichkeit der Einführung von Kurzarbeit soll verhindert werden, dass es auf Grund von Einnahmeausfällen zu betriebsbedingten Kündigungen kommt.

Werden hingegen die Personalkosten aus Kirchensteuermitteln finanziert, wie z.B. bei Küster*innen, Pfarrsekretär*innen, Kirchenmusiker*innen und Diakon*innen, halten wir Anträge auf Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit für unangemessen.

Die in der DVO neu geschaffene Regelung zielt eindeutig nicht auf die Verwaltung und auf den Sozial- und Erziehungsdienst ab.

Den vollständigen Text der 94. Änderung der Dienstvertragsordnung findet ihr unter dem unten stehenden Link.

Voraussetzung für Kurzarbeit ist, dass ein erheblicher Arbeits- und Entgeltausfall vorliegt, dieser vorrübergehend und unvermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonat mindestens 10% der Beschäftigten mit 10% ihres Einkommens betroffen sind. Unvermeidbar ist ein Arbeitsausfall nur, wenn alle wirtschaftlich zumutbaren Gegenmaßnahmen (wie z.B. Aufräum- und Instandsetzungsmaßnahmen u.a.m.) getroffen wurden.

Die MAV rechnet grundsätzlich nicht mit vielen Anträgen auf Kurzarbeit in unserem Kirchenkreis, zumal die Einschränkungen des öffentlichen Lebens bereits deutlich gelockert werden. Sollten Arbeitgeber trotzdem die Einführung von Kurzarbeit erwägen, muss dies im Vorfeld mit einer Ankündigungsfrist von 7 Kalendertagen den Mitarbeitenden bekannt gegeben werden.  Außerdem kann Kurzarbeit nicht einzelvertraglich mit einzelnen Mitarbeitenden vereinbart werden. Vor der Einführung von Kurzarbeit muss mit der MAV eine Dienstvereinbarung zur Kurzarbeit abgeschlossen werden. Einen Antrag auf Kurzarbeit werden wir immer gründlich prüfen. Sollte Kurzarbeit unvermeidbar sein, erhalten die betroffenen Mitarbeitenden eine Aufstockung auf 95% ihres Nettoentgelts in den Entgeltgruppen EG 1 – 10 und auf 90% ab der EG 11.

Bei allen weitergehenden Fragen wendet euch gern an uns.

Eure MAV Buxtehude

Ilka Müller