Entschädigung nach § 56 IfSG in Quarantänefällen

Nachricht 10. Dezember 2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

noch immer hat uns die Covid-19-Pandemie fest im Griff und bestimmt unseren Alltag sowohl in beruflicher als auch privater Hinsicht.

Auch in unserem Kirchenkreis sind die Infektionszahlen gestiegen und dies führt dazu, dass mehr Quarantänefälle auch kirchlich Beschäftigter auftreten.

In unserem Corona-Update hatten wir euch schon zu einigen Aspekten der Quarantäne informiert. Hier wollen wir auf die Entschädigungszahlung eingehen, wenn man die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 und Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) für eine Entschädigung in Geld erfüllt. 

Wer sich in Quarantäne befindet, ist zunächst einmal zum Schutz vor einer Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 isoliert. Dies bedeutet nicht, dass man bereits infiziert oder erkrankt ist und deshalb ist man auch während der Quarantäne zur Erbringung seiner Arbeitsleistung verpflichtet, soweit dies im Homeoffice möglich ist. In diesem Fall wird das Entgelt ganz normal weiter gezahlt.

Ist ein Arbeiten im Homeoffice nicht möglich, bezahlt der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen statt des Entgelts eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG, in der Höhe des Verdienstausfalls.  

Die Entschädigungszahlungen sind steuerfrei, unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt. Deshalb müssen Betroffene eine Einkommenssteuererklärung abgeben und mit Steuernachzahlungen rechnen, weil die Lohnersatzleistungen dem zu versteuernden Einkommen fiktiv zugerechnet und der dafür maßgebliche Steuersatz berechnet wird.

Zunächst ist sicher positiv, dass Mitarbeitende, die sich in Quarantäne befinden, diese Lohnersatzleistungen erhalten. Allerdings kann die Quarantäne auch negative Folgen haben. So führt eine Unterbrechung durch Quarantäne von mehr als einem Monat zur Verlängerung der Stufenlaufzeit. Und auch bei der Berechnung der Jahressonderzahlung können die Zeiten der Quarantäne zu einer Absenkung führen. Außerdem sind die steuerfreien Lohnersatzleistungen nicht zusatzversorgungspflichtig. Es erfolgt für diese Zeiten also keine Einzahlung in die Zusatzversorgungskasse.

In den Fällen, in denen Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr vom Gesundheitsamt offiziell unter Quarantäne gestellt werden und die Eltern zu deren Betreuung der Arbeit fernbleiben müssen, gibt es einen Anspruch auf Lohnersatzleistung nach § 56 Abs.1a.IfSG .

Erkrankt man selbst während der Quarantäne, erhält man, wie bei jeder anderen Krankschreibung auch, in den ersten sechs Wochen eine Lohnfortzahlung nach § 22 TV-L.

Wir hoffen, dass Ihr alle gesund bleibt und wünschen Euch trotz allem eine besinnliche Adventszeit.

Eure MAV Buxtehude

Ilka Müller