Corona-Update

Nachricht 13. Oktober 2020

Liebe Kollegen*innen,

noch immer beschäftigt uns das Thema Corona. Deshalb möchten wir euch auf diesem Wege zu einigen Fragestellungen informieren.

  1. Mitarbeitende, die einer Risikogruppe angehören

Grundsätzlich sind auch angesichts der anhaltenden Covid-19-Pandemie alle Mitarbeitenden zur Erbringung ihres laut Dienstvertrag vereinbarten Dienstes verpflichtet. Dies gilt auch für Mitarbeitende, für die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe eine besondere Gefährdung durch eine Infektion mit dem Covid-19-Erreger besteht. Voraussetzung ist jedoch, dass das Risiko einer Infektion nach betriebsärztlicher Einschätzung vertretbar ist. Dafür tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine jeweils eigene Verantwortung.

Die individuelle Feststellung, ob jemand zu der sogenannten Risikogruppe gehört, obliegt allein Ärztinnen und Ärzten.

Wurde also festgestellt, dass man ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit Covid-19 hat, bescheinigt die Ärztin/der Arzt dieses mit einem Attest. Dieses Attest begründet noch keine Verpflichtung des Arbeitgebers, Risikopersonen von der Arbeit freizustellen. Der Arbeitgeber ist dann gehalten, Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Mitarbeitenden zu ergreifen. Hier sollte zunächst nach einvernehmlichen Lösungsmöglichkeiten gesucht werden, wie z. B. Home-Office, Einzelbüros und Reduzierung von Kontakten. Kommt man zu einvernehmlichen Lösungen, sind keine weiteren Schritte erforderlich.

Besteht weitergehender Beratungsbedarf, um das individuelle Risiko eines Mitarbeitenden zu bewerten, kann der Mitarbeitende eine individuelle Wunschvorsorge beim zuständigen Betriebsarzt (bei uns beim BAD) wahrnehmen. Ihm kommt die Rolle zu, das jeweilige Risiko des Mitarbeitenden einzuschätzen und ganz individuell zu beurteilen. Hierzu sollten dem Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin möglichst eine Tätigkeitsbeschreibung und ggf. auch Arztbefunde/Krankenberichte zur Verfügung gestellt werden. Der Betriebsarzt/die Betriebsärztin wird dann Empfehlungen aussprechen, welche Maßnahmen erforderlich sind, damit Mitarbeitende weiterbeschäftigt werden können. Dies kann je nach Tätigkeitsbereich und der persönlichen Gefährdung unterschiedlich ausfallen. Zum Problem wird dies immer dann, wenn der Mitarbeitende nicht zum mobilen Arbeiten nach Hause geschickt werden kann. Ist die Arbeit der Gestalt, dass sie für sich genommen schon ein Risiko birgt, weil z.B. Mindestabstände nicht eingehalten werden können (wie z.B. in der Betreuung von Kindern) muss geschaut werden, ob man das Risiko anders begrenzen kann. Dies kann das Tragen einer FFP2-Maske sein oder der Einsatz z.B. überwiegend im Außengelände. Diese Maßnahmen sind dann in einer individuellen Gefährdungsbeurteilung festzuhalten. Auch die individuelle Gefährdungsbeurteilung wird von der MAV mitbestimmt. Wird das Tragen einer FFP2-Maske empfohlen, müssen dem Mitarbeitenden regelmäßige Maskenpausen von einer halben Stunde eingeräumt werden. Der oder die Mitarbeitende ist dann in einem Bereich einzusetzen, in dem er/sie ohne Maske arbeiten kann.

Die Masken sind der/dem Mitarbeitenden vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.

Wenn das Risiko immer noch zu groß ist und eine andere Arbeit nicht in Betracht kommt (Kinder lassen sich schlecht aus dem Homeoffice betreuen), darf der Mitarbeitende die Arbeit verweigern, verliert aber dann den Anspruch auf das Gehalt.

Das mag hart klingen, entspricht aber den Wertungen, die ohne Corona im Arbeitsrecht angewendet werden. Eine Pflegekraft, die wegen ihres kaputten Rückens nicht mehr in der Lage ist, in ihrem Beruf zu arbeiten, kann ihre arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr erfüllen und verliert damit auch ihren Anspruch auf Gehalt.

Klar ist aber auch, dass dies nur das letzte Mittel sein kann. Der Arbeitgeber ist – gerade unter „Corona-Bedingungen“ in besonderer Weise verpflichtet, die nach §3 ArbSchG erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

  1. Behördlich angeordnete Quarantäne

Ist man vom Gesundheitsamt, z.B. wegen Kontakts zu einer positiv getesteten Person oder als Rückkehrer aus einem Risikogebiet, unter Quarantäne gestellt, ist man nicht automatisch auch von seiner Arbeitspflicht entbunden. Kann man Aufgaben im Homeoffice erledigen, so besteht weiter die Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung. Dies wird allerdings nur in einigen Tätigkeitsbereichen möglich sein, andere erfordern eine physische Anwesenheit und können deshalb nicht ausgeübt werden, solange die Quarantäne verhängt ist.

Als Mitarbeitende habt ihr Anspruch auf Lohnersatzleistung in Höhe des monatlichen Entgelts. In den ersten sechs Wochen wird dies vom Arbeitgeber bezahlt. Nach sechs Wochen Quarantäne muss die Lohnersatzleistung vom Arbeitnehmer selbst beantragt werden.

Tritt allerdings die Arbeitsunfähigkeit ein, hat man den ganz normalen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen. Nach diesen sechs Wochen erhält man das Krankengeld von seiner Gesetzlichen Krankenkasse.

  1. Ist Covid-19 eine anerkannte Berufskrankheit?

Sollten Mitarbeitende, die im Bereich der Wohlfahrtspflege beschäftigt sind, wie z.B. Altenpfleger*innen, Beschäftigte in Kindertagesstätten, sich mit Covid-19 infizieren, wird die Erkrankung unter bestimmten Umständen als Berufskrankheit von der BGW anerkannt.

Zunächst muss die Infektion tatsächlich beruflich erworben worden sein. Der Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 ist in folgenden Konstellationen begründet:

  1. Eine Infektion mit Covid-19 ist mittels PCR-Test nachgewiesen.
  2. Ein positiver PCR-Test liegt zwar nicht vor, aber die versicherte Person hatte bei Ausübung ihrer Tätigkeit direkten Kontakt zu einer wahrscheinlich oder bestätigt mit Covid-19 infizierten Person und nach diesem Kontakt sind innerhalb der Inkubationszeit Symptome aufgetreten, die auf eine Covid-19 Erkrankung hinweisen. Ein direkter Kontakt ist insbesondere bei pflegerischer Tätigkeit an der Indexperson, bei körperlicher Untersuchung der Indexperson oder beim Umgang mit Atemwegssekreten oder anderen Körperflüssigkeiten gegeben.

Wichtig ist eine schnelle Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige über Mitarbeitende, die positiv auf Covid-19 getestet wurden durch den Arbeitgeber. Das positive Testergebnis soll der Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige des Arbeitgebers beigefügt werden.

Häufig liegen Mitarbeitenden nur telefonische Informationen des Gesundheitsamtes über positive Testergebnisse vor. In diesem Fall kümmert sich die BGW um eine schriftliche Bestätigung des positiven Testergebnisses.

Wichtig ist ebenfalls, dass in der Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige angegeben wird, durch welche Institution (z.B. zuständiges Gesundheitsamt an welchem Ort?) oder ärztliche Praxis die Testergebnisse kommuniziert wurden.

Nähere Ausführungen hierzu findet ihr unter:

https://www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Coronavirus_node.html

  1. Welche Arbeitsschutzmaßnahmen sind zu ergreifen, um Mitarbeitende vor einer Infektion mit Covid-19 zu schützen?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat hierzu im Mai einen Sars-CoV-2-Arbeitsschutzstandard erlassenen. Dieser wurde jetzt inhaltlich nachgearbeitet und zur Konkretisierung des Arbeitsschutzstandards wurde eine neue Sars-CoV-2-Arbeitsschutzregel erlassen. Diese findet ihr unter folgendem Link.

 https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/neue-sars-cov-2-arbeitsschutzregel.html

Diese Arbeitsschutzregeln traten im August 2020 in Kraft und konkretisieren für den Zeitraum der Corona-Pandemie gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz und die im Sars-CoV-2-Arbeitsschutzstandard bereits beschriebenen allgemeinen Maßnahmen. Die in der Arbeitsschutzregel enthaltenen Maßnahmen richten sich an alle Bereiche des Wirtschaftslebens mit dem Ziel, das Infektionsrisiko für Beschäftigte zu senken und Neuinfektionen im betrieblichen Alltag zu verhindern.

Welche konkreten Maßnahmen in den einzelnen Arbeitsfeldern in unserem Kirchenkreis ergriffen werden müssen, dürfte je nach Tätigkeitsbereich sehr unterschiedlich sein. Die meisten Kirchengemeinden und Kindertagesstätten haben uns ihre Hygienepläne zur Mitbestimmung vorgelegt, in denen sie konkrete Maßnahmen festgelegt haben. Diese müssen natürlich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen überprüft und ggf. wieder angepasst werden. Im Arbeitsschutzausschuss der Kirchenkreise Buxtehude und Stade haben wir uns auch mit der Thematik beschäftigt. Im besonderen Fokus standen die Mitarbeitenden in den Kitas, die ohne Maske arbeiten und Mindestabstände zu den Kindern nicht einhalten können. Um das Infektionsrisiko etwas zu minimieren, wird das regelmäßige Lüften der Räume empfohlen. Wir haben uns im Arbeitsschutz-ausschuss auch über unterstützende Maßnahmen durch den Einsatz von technischen Geräten ausgetauscht. Dies könnten z.B. CO2-Messgeräte sein, die anzeigen, wenn die Raumluft einen kritischen Wert erreicht hat und man stoßlüften muss. Ob die Beschaffung solcher Geräte möglich ist, wird gerade geprüft.

Solltet ihr weiteren oder individuellen Informationsbedarf haben, wendet euch gern an uns. Sind wir telefonisch nicht zu erreichen, könnt ihr auch gern eine E-Mail an uns schicken. Wir werden uns dann zeitnah melden.

Bleibt gesund und herzliche Grüße

Eure MAV Buxtehude

Ilka Müller