Liebe Kolleginnen und Kollegen,
zumindest die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst haben vermutlich die Inflationsausgleichsprämie inzwischen längst abgehakt. Allerdings gab es ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Essen, über das wir euch informieren möchten.
Beschäftigte, die sich zur Zeit der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie in Elternzeit befanden, wurden durch den Tarifvertrag, der wortgleich von der ADK für unsere Beschäftigten übernommen wurde, von der Zahlung ausgeschlossen.
Eine Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Anwendungsbereich TVöD-VKA) hat gegen diesen Tarifabschluss geklagt, weil sie darin eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne des § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz sah. Das Arbeitsgericht Essen hielt die tarifvertragliche Regelung im vorliegenden Fall für unzulässig. Auch wer in Elternzeit sei, müsse die Prämie erhalten. Das Arbeitsgericht sah in der tariflichen Regelung einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser bilde als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie, lautete die Begründung.
Dieses Urteil entfaltet keine normative Wirkung. Es wurde auch bereits vom LAG Düsseldorf aufgehoben. Allerdings ist Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen. Deshalb möchten wir allen betroffenen Mitarbeitenden raten, die von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie teilweise oder ganz ausgeschlossen wurden, weil sie sich in Elternzeit befanden, einen Antrag an den jeweiligen Anstellungsträger auf Zahlung mit der oben genannten Begründung zu stellen.
Dies sollte so schnell wie möglich erfolgen, damit Ansprüche durch die Ausschlussfrist (ein Jahr) nicht gänzlich untergehen. Die Frist wird erst durch einen Antrag ausgesetzt wird. Einige mögliche Ansprüche der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst sind leider schon verjährt.
Die Anstellungsträger werden die Zahlung zunächst mit dem Hinweis abweisen, dass abzuwarten ist, wie das letztinstanzliche Urteil ausfällt. Bitte lasst euch den Eingang des Schreibens beim Anstellungsträger schriftlich bestätigen.
Solltet ihr hierzu Fragen haben, wendet euch gern an uns.
Herzliche Grüße
Eure MAV Buxtehude
Ilka Müller
Vorsitzende der Mitarbeitervertretung